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ZPO § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

ZPO § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

[ Auszug: (1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: ... ]